Abschleppen eines beschädigten oder beschädigten Fahrzeugs auf der Autobahn oder Autobahn . . .
Sie muss immer von einem anderen speziell dafür konstruierten Fahrzeug durchgeführt werden .
Sie darf ausnahmsweise und immer unter Sicherheitsbedingungen von anderen Fahrzeugen durchgeführt werden, die nicht für diesen Zweck bestimmt sind, sondern nur bis zur nächsten Stelle, an der sie bequem und ohne Behinderung des Verkehrs gestoppt werden kann .
Sie kann nur von einem anderen nicht dafür vorgesehenen Fahrzeug durchgeführt werden, wenn kein Kranfahrzeug vorhanden ist .