An ordnungsgemäß ausgeschilderten Fußgängerüberwegen, wenn die Straße höchstens eine Fahrspur pro Fahrtrichtung hat und Fußgänger auf dem Gehweg in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn eine Überquerung beabsichtigen, müssen:
in Ortschaften mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km / h oder außerhalb von 50 km / h zu fahren ;
um plötzlich die Geschwindigkeit zu reduzieren und Fußgängern, die dieses Recht haben, Vorrang zu geben ;
Sie haben keine rechtliche Verpflichtung oder Haftung bei einem Unfall .