Bei Gefahrguttransporten im Straßenverkehr und/oder Notfällen ist der Fahrer zum Handeln verpflichtet :
Nur in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften für die Beförderung einer bestimmten Art von Gefahrgut
Nur in Übereinstimmung mit den technischen Bedingungen eines bestimmten Gefahrguttyps
Nur nach schriftlicher Weisung des Versenders
In Übereinstimmung mit den bestehenden Regeln , für die Beförderung einer bestimmten Art von Gefahrgut sowie den technischen Bedingungen und der schriftlichen Anweisung des Absenders