Der Fahrer eines Fahrzeugs, das zwingend mit einem tragbaren Dreieck ausgestattet ist und aufgrund eines technischen Defekts auf einer Straße außerhalb der Gemeinde bewegungsunfähig geworden ist, ist verpflichtet, dieses Dreieck zu platzieren:
Bis zum Fahrbahnrand in einem Abstand von mindestens 50 m hinter dem Fahrzeug, auf der Autobahn mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug .
Zur Fahrbahnmitte in einem Abstand von mindestens 50 m hinter dem Fahrzeug, auf der Autobahn mindestens 100 m hinter dem Fahrzeug .
Auf dem Dach des Fahrzeugs, von wo es von hinten gut sichtbar ist .