Die Einschränkung oder vorübergehende Einstellung des Straßenverkehrs wird von der Exekutive und den zuständigen lokalen Selbstverwaltungsorganen im Rahmen ihrer Zuständigkeit durchgeführt :
Nur bei Straßenstörung , bei eingeschränkter Sicht , bei Naturereignissen und Naturkatastrophen
Nur bei einem Unfall , Katastrophe oder einer anderen Art von Katastrophe
Nur zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit , Menschenleben , Gesundheits- und Eigentumsschutz