Die untere Geschwindigkeitsbegrenzung, die der öffentliche Straßenverwalter für bestimmte Sektoren innerhalb der Ortschaften festlegen kann, darf nicht niedriger sein als:
10 km/h für Straßenbahnen und 30 km/h für alle Fahrzeuge ;
20 km/h für Straßenbahnen und 40 km/h für alle Fahrzeuge ;
30 km/h für Straßenbahnen und 50 km/h für alle Fahrzeuge .