Verbietet das Anhalten oder Stehen, dh . das Anhalten des Fahrzeugs, außer in Fällen, die durch Umstände im Straßenverkehr verursacht werden, wie z. B. . stehender Fahrzeugkonvoi usw. .
Stehen untersagt, dh . das Fahrzeug länger zum Stillstand zu bringen, als es zum sofortigen Ein- oder Aussteigen der beförderten Personen oder zum sofortigen Be- und Entladen der Ladung unbedingt erforderlich ist
Sie beendet das Verbot des Anhaltens für einen längeren Zeitraum, als für das sofortige Ein- oder Aussteigen der beförderten Personen oder für das sofortige Be- und Entladen von Gütern unbedingt erforderlich ist .