alle Fahrzeuge, 100 m von den Bahnübergängen mit der aktuellen Bahn ;
von Tieren gezogene Fahrzeuge, Motorräder ohne Anbaugeräte, Mopeds und Fahrräder, wenn die Sicht auf der Straße über eine Entfernung von mehr als 20 m gewährleistet ist und die Straßenbreite mindestens 7 m beträgt ;