Gemäß dem RA-Gesetz zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit gilt ein Fußgänger als:
Außerhalb des Fahrzeugs die auf der Straße befindliche Person, mit Ausnahme der Person, die gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren zur Durchführung von Straßenarbeiten befugt ist :
Außerhalb des Fahrzeugs, auf der Straße , einschließlich der Person, die zur Durchführung von Straßenarbeiten berechtigt ist և gemäß dem in der Gesetzgebung festgelegten Verfahren :