Gemäß dem RA-Gesetz „Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit“ ist „Unzureichende Sicht“:
Nachtsichtbarkeit .
Die Sichtbarkeit der Straße in Siedlungen ohne künstliche Beleuchtung der Fahrbahn .
Straßensicht bei Nebel, Regen, Schneefall und (oder) anderen Wetterbedingungen, die nicht ausreichend sind, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, sowie Straßensicht bei Nacht und (oder) Sichtweite weniger als 300 m .