Gemäß Rundschreiben Nr. 13/2009/TT-BGTVT darf bei anderen Kraftfahrzeugen wie Traktoren, ähnlichen Fahrzeugen und Spezialkrafträdern, die derzeit zugelassen sind, die Höchstgeschwindigkeit bei der Teilnahme 30 km/h nicht überschreiten Verkehr auf der Straße.