In den im CTB vorgesehenen Fällen der Zurückhaltung des Fahrzeugs erfolgt nach Ermessen des Beauftragten der Verkehrsbehörde die Zurückhaltung des Fahrzeugs nicht sofort, sofern es sichere Bedingungen für den Verkehr auf öffentlichen Straßen bietet, in dem Fall eines Fahrzeugs:
von öffentlichen Verkehrsmitteln und Fracht
von Sammeltransporten zur Beförderung von Personen oder Fahrzeugen zur Beförderung gefährlicher oder verderblicher Güter
Transport von gefährlichen oder verderblichen Produkten, nur