In Übereinstimmung mit dem RA-Gesetz Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist Fußgänger:
Personen im Straßenverkehr, außerhalb des Fahrzeugs, mit Ausnahme von Personen, die zur Durchführung von Straßenarbeiten befugt sind und diese Arbeiten gemäß dem gesetzlich festgelegten Verfahren ausführen .
Personen im Straßenverkehr, außerhalb des Fahrzeugs, einschließlich Personen, die zur Durchführung von Straßenarbeiten befugt sind und diese Arbeiten in gesetzlich vorgeschriebener Weise ausführen .