Nach dem RA-Gesetz zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit gilt ein Fahrrad als:
Ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern, mit einer Muskelkraft einer Person darauf ,, insbesondere ein mittels eines Pedals oder einer Handhabe in Bewegung gesetztes Fahrzeug , sowie ein Rollstuhl :
Ein Fahrzeug mit einer Muskelkraft von mindestens zwei Rädern ,, insbesondere ein Fahrzeug, das mittels eines Pedals oder einer Handhabe in Bewegung gesetzt wird, ausgenommen ein Rollstuhl :