Nach dem RA-Gesetz zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit gilt Folgendes als Notfallsituation:
Die durch die Handlung (oder) Untätigkeit des Verkehrsteilnehmers verursachte Situation ,, in der eine reale Gefahr eines Verkehrsunfalls besteht :
Die durch das Handeln des Verkehrsteilnehmers verursachte Situation կամ (oder) die Aufsichtsbehörde և (oder) die Untätigkeit ,, während der ein reales Verkehrsunfallrisiko besteht :