Nach dem RA-Gesetz zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit gilt Folgendes als obligatorische Haltestelle:
Verkehrsunterbrechung durch unerwartetes Einschalten der Ampel :
Verkehrsunterbrechung durch Stau :
Fehlfunktion des Fahrzeugs , Stillstand des Fahrzeugs aufgrund einer Gefahr oder eines anderen Hindernisses auf der Straße aufgrund der körperlichen և (oder) psychischen Verfassung և (oder) des Transports der Ladung :