Nach dem RA-Gesetz zur Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit ist der Fahrzeugführer verpflichtet, das Fahrzeug zum Zwecke der Hilfeleistung bereitzustellen:
Polizeibeamte für den Transport von medizinisch notfallbedürftigen Personen in eine medizinische Einrichtung :
Medizinisches Personal ,, das zur medizinischen Versorgung in die gleiche Richtung fährt (mit Zustimmung des Fahrers) :