Verlegt der Führerscheininhaber seinen ständigen Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Gemeinde mit erweiterten Befugnissen, ist er verpflichtet, dies der zuständigen Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterten Befugnissen anzuzeigen:
Innerhalb von fünf Werktagen nach der Änderung .
Innerhalb von fünfzehn Werktagen nach dem Datum der Änderung .
Innerhalb von zwanzig Werktagen ab dem Datum der Änderung .