Verlegt ein Bewilligungsinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in einen Bezirk eines anderen Gemeindeamtes mit erweitertem Zuständigkeitsbereich, ist er verpflichtet, diesen Wechsel dem zuständigen Gemeindeamt mit erweitertem Zuständigkeitsbereich anzuzeigen:
Innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum dieser Änderung.
Innerhalb von 15 Werktagen ab dem Datum dieser Änderung.
Innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum dieser Änderung.