Unbegleiteten Blinden muss stets Vorfahrt gewährt werden, wenn sie durch das Heben des Blindenstocks signalisieren, dass sie den Gang überqueren wollen.
Fußgänger müssen Fußgängerüberwege, Überführungen oder Unterführungen benutzen, wenn der Abstand weniger als 50 Meter beträgt.
Außerhalb von Fußgängerüberwegen müssen Fußgänger den Fahrzeugen Vorfahrt gewähren.