„Straßenverkehr für die Bedürfnisse anderer“ bedeutet:
Beförderung, deren Gegenstand die Beförderung von Personen, Sachen oder Tieren ist, sowie ohne vertragliche Verpflichtung .
Beförderung, bei der zwischen einem Straßenverkehrsunternehmer und einer Person, deren Beförderungsbedarf gedeckt ist, eine Verpflichtung besteht, deren Gegenstand die Beförderung von Personen, Gegenständen oder Tieren ist .
Beförderung, bei der sie zwischen dem Betreiber und einer Person stattfindet, deren Beförderungsbedarf durch eine Verpflichtung befriedigt wird, deren Gegenstand nur die Beförderung von Personen ist .