Autobahnen, Straßen und Ortsstraßen sind befahrbar, wenn sie den sicheren Verkehr von Straßen und anderen Fahrzeugen ermöglichen, die geeignet sind für:
Der Bauzustand und der technische Zustand dieser Straßen und Wettersituationen und deren Folgen .
Der bauliche und technische Zustand dieser Straßen . Die Wetterlage und deren Folgen dürfen nicht berücksichtigt werden .
Eigenschaften des Fahrzeugs und der Ladung, unabhängig vom technischen Zustand dieser Straßen und der Wettersituation und deren Folgen .