Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs, dessen zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht überschreitet, darf in einer Gemeinde senkrecht oder auch am Straßenrand nur stehen und parken:
Wenn die Sicherheit oder Kontinuität des Verkehrs auf der Straße nicht gefährdet ist.
Wenn beim Parken mindestens eine Fahrspur von mindestens 2m Breite freigelassen wird.
Wenn im Stehen mindestens eine Fahrspur von mindestens 2,5m Breite freigelassen wird.