Ein Autofahrer darf einen Fußgänger nicht gefährden:
nur wenn er/sie einen markierten Fußgängerüberweg in einer Gemeinde überquert.
nur beim Wenden oder Rückwärtsfahren.
Überqueren einer Straße, auf die ein Fahrer abbiegt, beim Abbiegen an einen Ort außerhalb einer Straße, beim Einfahren in eine Straße und beim Abbiegen oder Rückwärtsfahren.