In einer Gemeinde an einer "T"-Kreuzung auf der gegenüberliegenden Seite, die in eine Straße führt.
An der Kreuzung und in einem Abstand von weniger als 3 m vor der Grenze der Kreuzung und 3 m danach.
An einer Kreuzung und in einem Abstand von weniger als 5 m vor der Begrenzung der Kreuzung und 5 m danach; gilt dieses Verbot nicht in einer Gemeinde an einer "T"-Kreuzung auf der gegenüberliegenden Seite, die in die Straße führt.