Ein Fahrer eines Kraftfahrzeugs mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3500 kg und eines Omnibusses darf fahren:
Auf einer Straße für Kraftfahrzeuge und auf einer Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km2h-1 .
Auf einer Straße für Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 110 km2h-1 und auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von maximal 130 km2h-1
Auf einer Straße für Kraftfahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von 110 km2h-1 und auf einer Autobahn mit einer Höchstgeschwindigkeit von 130 km2h-1, mit Ausnahme eines Busfahrers, der auf einer Autobahn fahren darf Autobahn bei maximal 110 km.h-1.