Freigepäck mit einem Gewicht von nicht mehr als 20 kg gemäß § 71 StVO.
Antwort 2 ist falsch, weil nicht mehr als 50 kg
Gemäß Beförderungsvertrag befördert, kann die Verpflichtung des Händlers zur Beförderungsqualität; Freigepäck mit einem Gewicht von höchstens 20 kg und einer für die Gestaltung des Fahrzeugs geeigneten Größe; der Reise vor dem Fahrzeug abfährt und der Fahrpreis gemäß den Vorschriften des Verkehrsministeriums erstattet wird.
Beförderung gemäß Beförderungsvertrag, die Verpflichtung des Beförderungsunternehmens;, bei einem Gewicht von nicht mehr als 50 kg und einer nicht zu sperrigen Größe; gebührenfrei zu sein,; die Fahrt vor dem Fahrzeug zu verweigern fährt ab und der Fahrpreis wird zurückerstattet.