Gemäß Artikel 73 des Straßenverkehrsgesetzes: Güterverkehrsunternehmer müssen die oben genannten Pflichten haben.
Stellen Sie das Fahrzeug des richtigen Typs, der richtigen Zeit und des richtigen Ortes bereit und übergeben Sie die Ware dem Empfänger wie im Vertrag vereinbart; Anweisungen zum Be- und Entladen der Ware auf dem Fahrzeug.
Ersatz von Schäden des Transportmieters durch Verlust oder Beschädigung von Gütern, die während des Transportvorgangs vom Zeitpunkt der Warenannahme bis zur Auslieferung entstanden sind, außer im Fall der gesetzlich vorgeschriebenen Befreiung vom Schadenersatz; kompensieren für Schäden, die der Arbeitnehmer oder sein Vertreter bei der Ausführung der vom Transportunternehmer übertragenen Arbeit verursacht; für die vom Arbeitnehmer verursachten Folgen verantwortlich zu sein; die Leistung des Vertreters aufgrund der Leistung dem Verlangen des Transportunternehmers entgegensteht zu den gesetzlichen Bestimmungen.