Gemäß Artikel 75 des Straßenverkehrsgesetzes: Der Empfänger muss alle oben genannten Pflichten erfüllen.
Waren zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort erhalten.
Lieferschein und Identifikationsdokument vor Wareneingang beim Transporthändler vorlegen; die durch den verspäteten Wareneingang entstandenen Kosten bezahlen.