Verbot der Teilnahme an Sport- und ähnlichen Veranstaltungen, wenn dadurch die Verkehrssicherheit gefährdet werden kann, wenn es sich nicht um Veranstaltungen handelt, die gemäß der Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Besonderheit der Straßenbenutzung organisiert werden:
Gültig auf allen Straßen außer Autobahnen .
Gültig auf Autobahnen, Straßen und Ortsstraßen vom 1 . 06 . bis 30 . 09 .