Verlegt der Führerscheininhaber seinen ständigen Wohnsitz in den Bezirk einer anderen Gemeinde mit erweiterten Befugnissen, ist er verpflichtet, dies anzuzeigen:
An das Gemeindeamt einer Gemeinde mit erweiterten Befugnissen, in deren Landkreis es einen neuen ständigen Wohnsitz hat .
An das Gemeindeamt der Gemeinde mit erweiterten Befugnissen, aus deren Landkreis er sich vom ständigen Wohnsitz zurückgezogen hat
Beide Magistratsbehörden von Gemeinden mit erweiterten Befugnissen, deren Landkreise vom Wechsel des ständigen Wohnsitzes betroffen sind .