Verlegt der Führerscheininhaber seinen ständigen Wohnsitz in eine andere Gemeinde, ist er verpflichtet, die zuständige Gemeindebehörde der Gemeinde mit erweiterten Befugnissen zu benachrichtigen:
Innerhalb von fünf Werktagen nach der Änderung .
Innerhalb von fünfzehn Werktagen nach dem Datum der Änderung .
Innerhalb von zwanzig Werktagen ab dem Datum der Änderung .