Verlegt ein Bewilligungsinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen Bezirk eines anderen Gemeindeamtes mit erweitertem Zuständigkeitsbereich, ist er verpflichtet, dies anzuzeigen bei:
Das Gemeindeamt mit erweitertem Zuständigkeitsbereich innerhalb seines Verwaltungsbezirks seines gewöhnlichen Aufenthalts.
Das Gemeindeamt mit erweitertem Zuständigkeitsbereich innerhalb seines Verwaltungsbezirks seines abgemeldeten gewöhnlichen Aufenthalts.
Beide Gemeindeämter mit erweitertem Zuständigkeitsbereich im Zusammenhang mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts.