Verlegt ein Bewilligungsinhaber seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in eine andere Gemeinde, ist er verpflichtet, dies dem zuständigen Gemeindeamt mit erweitertem Zuständigkeitsbereich anzuzeigen:
Innerhalb von 5 Werktagen ab dem Datum dieser Änderung.
Innerhalb von 15 Werktagen ab dem Datum dieser Änderung.
Innerhalb von 20 Werktagen ab dem Datum dieser Änderung.