Wenn betriebliche oder andere zwingende Gründe erfordern, dass Personen beim Aus- oder Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel außerhalb einer Haltestelle die Straße betreten:
Der Beförderer ist verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich der Polizei oder der Stadtpolizei zu melden .
Der Beförderer ist berechtigt, andere Fahrzeuge anzuhalten .
Ein Fahrgast eines öffentlichen Verkehrsmittels über 18 Jahren ist berechtigt, andere Fahrzeuge anzuhalten .