Ein Fahrer darf eine Kreuzung nicht befahren, wenn die Situation es ihm nicht erlaubt, über die Kreuzung hinaus zu fahren, so dass er gezwungen wäre, das Fahrzeug an der Kreuzung anzuhalten. Dies gilt nicht:
Wenn der Grund für das Anhalten des Fahrzeugs die Absicht des Fahrers ist, auf der Kreuzung oder in deren Nähe rückwärts zu fahren.
Wenn der Grund zum Anhalten des Fahrzeugs die Pflicht erfüllt, Fußgängern ein ungestörtes und sicheres Überqueren der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg zu ermöglichen oder die Pflicht zum Vorgeben beim Linksabbiegen.
Wenn der Grund für das Anhalten des Fahrzeugs ein dichter Verkehr war, der die vor ihm/ihr fahrenden Fahrzeuge stoppte.