Wenn bei einem Verkehrsunfall nur ein Sachschaden an einem Fahrzeug, dessen Fahrer an dem Verkehrsunfall beteiligt war, oder an einem Sachschaden an in diesem Fahrzeug beförderten Sachen 100.000 K? nicht übersteigt:
Die Unfallbeteiligten dürfen den Unfall nicht einem Polizeibeamten melden.
Die Unfallbeteiligten sind nicht verpflichtet, den Unfall der Polizei zu melden.
Die Unfallbeteiligten sind verpflichtet, den Unfall unverzüglich einem Polizeibeamten zu melden.